Um den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern, gibt es seit einigen Jahren die Micro-Entreprise als Rechtsform für Firmen, deren Umsatz bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.
Steuern und Sozialabgaben werden in vereinfachter Form abhängig nur vom Umsatz (nicht vom Gewinn, wie bei anderen Rechtsformen) gezahlt und auch nur dann, wenn ein Umsatz generiert wurde. Der Micro-Entrepreneur war bisher nicht verpflichtet, die TVA * einzuziehen und abzuführen, bekam aber für Anschaffungen geleistete TVA auch nicht zurückerstattet.
Die Obergrenzen für den erlaubten Umsatz wurden zum 1. Januar 2018 nun verdoppelt und betragen seither:
- Für Aktivitäten wie den Verkauf von Waren oder im Beherbergungsgewerbe: 170.000 €
- Für Aktivitäten im Handwerk oder Dienstleistungen: 70.000 €
Die Grenzen, die für die Befreiung von der TVA gelten, betragen allerdings weiterhin:
- Für Aktivitäten wie den Verkauf von Waren und im Beherbergungsgewerbe: 91.000 €
- Für Aktivitäten im Handwerk oder Dienstleistungen: 35.200 €
Daraus ergibt sich nun folgende Situation:
Ein Micro-Entrepreneur, der Dienstleistungen anbietet, darf in Zukunft im Jahr einen Umsatz von höchstens 70.000 € haben. Ab dem Monat, in dem sein Umsatz aber 35.200 € überschreitet, muss er TVA deklarieren und abführen. Gleichzeitig bekommt er ab diesem Zeitpunkt auch für Anschaffungen angefallene TVA zurückerstattet.
Bleibt die Frage, wie er das seinen Kunden erklärt? Vor allem privaten Stammkunden, für die er regelmäßig tätig ist. Diese haben bis Juni z. B. 100 € für eine Dienstleistung bezahlt. Nun überschreitet der Umsatz der Firma im Juli die TVA-Obergrenze.
Soll er dann im Juli plötzlich 120 € verlangen? Verzichtet er darauf, um den Kunden nicht zu verlieren, muss er die TVA von 20 € aber trotzdem abführen. Hebt er die Preise insgesamt übers Jahr gesehen für alle an, so dass auch Kunden, für die er zu Anfang des Jahres tätig war, die eventuell später anfallende TVA mittragen?
Diese Frage muss wohl jeder selber für sich beantworten. Eins steht fest: größere Anschaffungen sollten, wenn möglich, eher Ende des Jahres gemacht werden, denn auch hier gilt: ein Abzug der TVA auf Anschaffungen ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Umsatz die Obergrenze überschritten hat.
Dieser Artikel bietet nur eine kurze Übersicht, für weitergehende Informationen bitte einen Steuerberater fragen!
Quelle: BGE31, Informationsveranstaltung Muret, 09.02.2018
* TVA: Taxe sur la Valeur Ajoutée = Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer
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